Vereinsregister Nr.: 3266
§ 1
Name und Sitz des Vereins
1.1 | Der Verein führt den Namen: Kindergruppe „Die sieben Zwerge“ e.V.. |
1.2 | Der Sitz des Vereins ist in Braunschweig. Die jeweilige Geschäftsstelle wird durch den Vorstand bestimmt. |
1.3 | Der Verein ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen. |
1.4 | Der Verein ist Mitglied im Dachverband der Elterninitiativen Braunschweigs e.V. (DEB). |
§ 2
Zweck des Vereins
2.1 | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung. |
2.2 | Der Verein hat den Zweck der Einrichtung und des Betriebs eines Kindergartens, der den Kindern die Möglichkeit optimaler Selbstentfaltung und sozialer Orientierung gibt. |
2.3 | Der Satzungszweck wird insbesondere durch Unterhaltung eines Kindergartens verwirklicht. |
§ 3
Finanzielle Mittel des Vereins
3.1 | Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
3.2 | Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
3.3 | Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
3.4 | Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten, soweit es sich nicht um verauslagte Beträge handelt, die im Interesse des Vereins verauslagt wurden und die entsprechend belegt werden müssen. |
§ 4
Mitgliedschaft
4.1 | Aktive Mitglieder des Vereins sind die Erziehungsberechtigten der betreuten Kinder. Die Mitgliedschaft der Erziehungsberechtigten beginnt mit Aufnahme der Betreuung des Kindes zum 01. des jeweiligen Kalendermonats. |
4.2 | Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. |
4.3 | Der Antrag auf Aufnahme in den Verein erfolgt schriftlich beim Vorstand. Dem Antrag sind die Personalien beizufügen. |
4.4 | Über die Aufnahme von neuen Kindern in die Kindergruppe und deren Erziehungsberechtigte als aktive Mitglieder entscheidet die erzieherische Leitung zusammen mit dem Vorstand. Vor der Erteilung der Zusage für ein neues Kind sind die übrigen aktiven Mitglieder zu informieren. Im Falle einer Ablehnung bedarf es keiner Angabe von Gründen. |
4.5 | Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet der Elternabend mit einfacher Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder. |
4.6 | Der Verein erwartet von den Mitgliedern jegliche zumutbare Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Seine Interessen müssen von diesen gewahrt werden. |
4.7 | Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. |
4.8 | Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder Ausschluss. Die Funktionen und satzungsmäßigen Rechte erlöschen damit. Die aktive Mitgliedschaft der Erziehungsberechtigten im Verein erlischt automatisch mit der Einschulung des Kindes, sofern keine Geschwisterkinder in der Einrichtung weiter betreut werden. Das Betreuungsverhältnis endet im Falle der Einschulung eines Kindes mit dem Ende des letzten Kindergartenjahres. Auf Wunsch kann eine Fördermitgliedschaft des/der Erziehungsberechtigten beibehalten werden. |
4.9 | Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Mitgliedschaft und das Betreuungsverhältnis mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Monatsende enden zu lassen. Die Kündigung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Erfolgt eine Beendigung der Betreuung des Kindes durch den/die Erziehungsberechtigten außerhalb dieser Frist, verpflichten sich der/die Erziehungsberechtigten zur Zahlung der jeweils gültigen Monatsbeiträge sowie zur Ableistung übernommener Aufgaben bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Erziehungsberechtigte von Kann-Kindern können dann von der dreimonatigen Kündigungsfrist abweichen, wenn die Entscheidung über die Einschulung aufgrund notwendiger, aber noch nicht vorliegender Entscheidungen Dritter nachweislich verzögert wird. Der Vorstand ist in diesem Falle zeitnah zu informieren. Weitere Ausnahmen von dieser Regelung kann bei Vorliegen einer besonderen Härte der Vorstand beschließen. |
4.10 | Der Ausschluss eines Mitglieds kann von der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden. Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ausschlussgrund ist insbesondere der wiederholte Verstoß gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse der Vereinsorgane. Das betroffene Mitglied ist vor der Entschließung über den Ausschluss anzuhören. Für die Entscheidung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. |
4.11 | Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend ist, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. |
4.12 | Erfolgt ein Wohnortwechsel außerhalb des Bereiches der Stadt Braunschweig, besteht ein Anspruch auf Betreuung des Kindes nur, soweit eine Genehmigung der Stadt Braunschweig vorliegt. Der hierfür erforderliche Antrag bei der Stadt Braunschweig wird rechtzeitig von den betreffenden Mitgliedern gestellt. Sollten finanzielle Einbußen für die Kindergruppe entstehen, da der Antrag gar nicht bzw. zu spät gestellt wird, werden diese von den betreffenden Mitgliedern erstattet. |
§ 5
Betreuungsbeitrag
5.1 | Die Mitglieder zahlen für die Betreuung ihres Kindes Beiträge, die der Festsetzung der Stadt Braunschweig für einen 8 Stundenplatz entsprechen. |
5.2 | Geraten Mitglieder mit den Zahlungen in Verzug, kann das Kind nach Abmahnung durch den Vorstand von der Betreuung ausgeschlossen werden. Der Elternabend ist in diesem Falle vom Vorstand zu informieren. |
§ 6
Haushaltsplan Geschäftsjahr
6.1 | Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
6.2 | Die im Haushalt vorgesehenen Ausgaben, soweit sie nicht aus besonderen Einnahmen und Spenden gedeckt sind, müssen von den Mitgliedern getragen werden. |
6.3 | Bis spätestens acht Wochen nach Beginn des Geschäftsjahres stellt der Vorstand einen Haushaltsplan auf und gibt im Rahmen der Möglichkeiten eine Prognose für das Folgejahr ab. |
§ 7
Organe des Vereins
7.1 | Die Mitgliederversammlung |
7.2 | Der Vorstand |
§ 8
Aufgaben der Mitgliederversammlung
8.1 | Der Mitgliederversammlung steht die Entscheidung in allen Angelegenheiten zu, die nicht durch das Gesetz oder die Satzung einem anderen Organ dieses Vereins übertragen sind, Personalangelegenheiten obliegen in letzter Instanz dem Vorstand. |
8.2 | Die Aufgabe der Mitgliederversammlung sind insbesondere: a. Genehmigung des Berichtes des Vorstands über das abgelaufene Kindergartenjahr b. Entlastung des Vorstandes c. Genehmigung des Haushaltsplanes d. Höhe der Mitgliedsbeiträge e. Wahl des Vorstandes f. Wahl eines Rechnungsprüfers für das laufende Geschäftsjahr. Der Rechnungsprüfer soll nicht dem Vorstand angehören. g. Beschlussfassung über Satzungsänderungen (Ausnahme §10 Absatz 7 der Satzung) h. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins Die Aufgabe der Mitgliederversammlung sind insbesondere: a. Genehmigung des Berichtes des Vorstands über das abgelaufene Kindergartenjahr b. Entlastung des Vorstandes c. Genehmigung des Haushaltsplanes d. Höhe der Mitgliedsbeiträge e. Wahl des Vorstandes f. Wahl eines Rechnungsprüfers für das laufende Geschäftsjahr. Der Rechnungsprüfer soll nicht dem Vorstand angehören. g. Beschlussfassung über Satzungsänderungen (Ausnahme §10 Absatz 7 der Satzung) h. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins |
§ 9
Einberufung, Vorsitz und Durchführung der Mitgliederversammlung
9.1 | Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. |
9.2 | Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder wenn 1/3 aller aktiven Mitglieder unter Angabe von Gründen vom Vorstand eine Einberufung verlangen. |
9.3 | Aktive Mitglieder haben für jedes Kind, für das sie ein Betreuungsvertrag unterschrieben haben, je eine gemeinsame Stimme (1 Kind = 1 Stimme, 2 Kinder = 2 Stimmen). Das Stimmrecht ist nur innerhalb der aktiven Mitglieder übertragbar. Sollten die Erziehungsberechtigten keine einheitliche Meinung haben, so zählt die Stimme / zählen die Stimmen als Enthaltung. Fördermitglieder dürfen an der Mitgliederversammlung teilnehmen, sind jedoch nicht stimmberechtigt. |
9.4 | Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens je ein Erziehungsberechtigter (aktives Mitglied) der Hälfte der betreuten Kinder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so ist unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einberufung hinzuweisen. Beschlüsse sind in einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu fassen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. |
9.5 | Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn die Mitglieder mit der Mehrheit ihrer Stimme ihre Zustimmung zur schriftlichen Beschlussfassung ebenso wie zum Beschluss selbst schriftlich erklären. |
9.6 | Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte jeweils einen Versammlungsleiter sowie einen Protokollführer. Über die Beschlüsse und Entscheidungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. |
§ 10
Vorstand
10.1 | Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand i. S. d. § 26 BGB und dem erweiterten Vorstand. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: a. der/die 1. Vorsitzende b. der/die stellvertretende Vorsitzende c. der/die Schatzmeister/in d. der/die stellvertretende Schatzmeister/in Dem erweiterten Vorstand gehören an: a. die Beisitzer/innen b. der/die Medienwart/-wärtin |
10.2 | Der Verein wird vertreten durch jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. |
10.3 | Die Amtsdauer des geschäftsführenden Vorstandes beträgt ein Jahr. Wiederwahl und Wiederberufung sind zulässig. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vor Ablauf der Amtsdauer aus, kann der geschäftsführende Vorstand ein Mitglied aus dem erweiterten Vorstand nachrücken lassen. Diese Nachbesetzung erfolgt jeweils nur für die Zeit bis zum Ende der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Jedes Mitglied des Vorstandes kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung vorzeitig abgesetzt werden, muss aber sofort durch Neuwahlen ersetzt werden. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit, sofern diese nicht durch Ausschluss endet, solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. |
10.4 | Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er übernimmt insbesondere folgende Tätigkeiten: Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen, Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen, Führung der Vereinskonten. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht unter die Befugnisse der Mitgliederversammlung fallen. Er ist der Mitgliederversammlung zur Berichtserstattung verpflichtet. |
10.5 | Der geschäftsführende Vorstand kann mit Einstimmigkeit der Vorstandsmitglieder eine Geschäftsordnung beschließen, welche nähere Regelungen über die Zuständigkeiten und Tätigkeiten des Vorstandes enthält. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. |
10.6 | Zahl und Häufigkeit der Vorstandssitzungen bestimmt der Vorstand nach Bedarf. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden oder seinen Vertreter schriftlich, mündlich, fernmündlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in der Vorstandssitzung anwesenden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten. Die Einladung zu Vorstandssitzungen kann mit Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes ohne Einhaltung einer Frist erfolgen. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse des Vorstandes auch schriftlich oder fernmündlich ohne Einhaltung einer Frist gefasst werden, wenn mindestens drei der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes ihre Zustimmung zu dem Verfahren erklären. |
10.7 | Der geschäftsführende Vorstand kann Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. |
10.8 | Der geschäftsführende Vorstand benennt die Mitglieder des erweiterten Vorstandes. Die Zahl und Amtsdauer der Beisitzer richten sich nach den Erfordernissen. |
10.9 | Die Beisitzer stehen in bestimmten Vereinsangelegenheiten je nach Bedarf dem geschäftsführenden Vorstand beratend und unterstützend zur Seite. |
10.10 | Der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können einem Mitglied des erweiterten Vorstandes die befristete Vollmacht zur Vertretung erteilen. |
10.11 | Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind antragsberechtigt. |
10.12 | Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können zur Außendarstellung des Vereins schriftliche Vollmachten an Vereinsmitglieder ausstellen. |
§ 11
Organhaftung
11.1 | Organmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast. |
11.2 | Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach § 11 Absatz 11.1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. |
§ 12
Auflösung des Vereins und Satzungsänderung
12.1 | Eine Satzungsänderung kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. |
12.2 | Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen nach Abzug ausstehender Verbindlichkeiten an den Deutschen Kinderschutzbund, Ortsverband Braunschweig e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. |
12.3 | Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartig gemeinnützigen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare und ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. |
12.4 | Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. |
Diese Satzung ist gültig ab dem 30.11.2023.